Hintergrund für die irreführenden Meldungen ist eine ab Oktober eingeführte EU-Zahlungsrichtlinie namens PSD3 (Payment Services Directive 3). Diese soll Betrügereien im Netz erschweren.
Geldinstitute müssen demnach künftig überprüfen, ob eine IBAN-Kontonummer mit dem Namen der Zahlungsempfänger*innen exakt übereinstimmt
Diese Richtlinie gilt allerdings nur für Einzelüberweisungen verpflichtend. Bei Sammelüberweisungen können Unternehmen oder Behörden selbst entscheiden, ob eine IBAN-Namensprüfung vorgenommen werden soll.
Keine IBAN-Namensprüfungen bei Zahlungen der Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung hat entschieden, bei den Rentenzahlungen auf die IBAN-Namensprüfung zu verzichten. Insofern sind Rentenempfänger*innen von dieser Prüfung nicht betroffen.
Auch im Oktober werden somit die Altersbezüge wie gewohnt überwiesen, selbst, wenn es kleinere Abweichungen im Namen geben sollte.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass auf nicht-offiziellen Internetportalen und in Sozialen Medien teils ungenaue und irreführende Informationen verbreitet werden. Sie rät daher, sich bei Fragen zu Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen an die offiziellen Auskunftsstellen zu wenden oder eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.