1 Zusammenfassung des Referentenentwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Angleichung der Kindererziehungszeiten verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:
Sicherung des Rentenniveaus bei 48 Prozent bis 2031
Der Referentenentwurf sieht vor, die aktuell geltende Haltelinie des Rentenniveaus über das Jahr 2025 hinaus bis einschließlich zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2031 bei 48 Prozent stabil zu halten. Die Kosten sollen vollständig aus Steuermitteln ausgeglichen werden. Mit der Verlängerung der Haltelinie soll das Vertrauen der Versicherten in die gesetzliche Rentenversicherung gestärkt und Verlässlichkeit geschaffen werden. Des Weiteren wird eine Berichtspflicht der Bundesregierung über die Entwicklung des Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse für das Jahr 2029 geregelt, um zu prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Rentenniveau von 48 Prozent über das Jahr 2031 hinaus beizubehalten.
Vollständige Angleichung der Kindererziehungszeiten
Aktuell erhält ein Elternteil für die Erziehung eines Kindes, das vor 1992 geboren wurde, die ersten 30 Monate als Kindererziehungszeit in der Rente anerkannt. Für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, sind es die ersten 36 Monate. Das entspricht einem Unterschied von einem halben Entgeltpunkt. Mit der vorgesehenen Regelung, die zum 1. Januar 2028 Inkrafttreten soll, wird die Unterscheidung aufgehoben und für alle Kinder – egal, wann sie geboren wurden – werden die ersten 36 Monate als Kindererziehungszeiten anerkannt. Das entspricht insgesamt drei Entgeltpunkten (ein Entgeltpunkt pro 12 Monate/einem Jahr). Die Kosten für diese Maßnahme sollen vollständig vom Bund erstattet werden.
Aufhebung des Anschlussverbots
Bei dieser geplanten Maßnahme handelt es sich um eine Regelung, die das freiwillige längere Arbeiten über den Renteneintritt hinaus betrifft. Das Anschluss- bzw. Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz soll für Personen aufgehoben werden, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Nach geltender Rechtslage ist eine Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber/derselben Arbeitgeberin bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Regelung erschwert derzeit laut Referentenentwurf die freiwillige Weiterbeschäftigung älterer Menschen nach Renteneintritt.
Sonstige Regelungen zur Finanzierung
Außerdem sind weitere Anpassungen vorgesehen, die zur Stabilisierung und Erhöhung der Transparenz der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen sollen. So sollen die Zuschüsse des Bundes vereinfacht und die Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage auf das 0,3-fache der monatlichen Ausgaben angehoben werden.
2 Gesamtbewertung
Der vorliegende Referentenentwurf ist Teil des Sofortprogramms der Bundesregierung und soll zusammen mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz und der Einführung einer Aktiv- und einer Frühstartrente eine „große Rentenreform“ bilden. Dabei sind die Stabilisierung des Rentenniveaus und die vollständige Angleichung der Kindererziehungszeiten (Mütterrente III) aus Sicht des SoVD die zentralen Maßnahmen, die zum einen für Vertrauen und Stabilität und zum anderen für Gerechtigkeit sorgen. Dies ist vor dem Hintergrund der politischen und öffentlichen Debatte um die Finanzierbar- und Zukunftsfähigkeit der gesetzlichen Rente zu würdigen. Denn es gibt nicht wenige Stimmen, die sowohl die Stabilisierung des Rentenniveaus als auch die Angleichung der Kindererziehungszeiten als reines Geschenk für die Rentner*innen zulasten der jüngeren Generation werten. Als SoVD teilen wir diese Einschätzung ausdrücklich nicht, da es bei beiden Maßnahmen um nicht weniger als die Anerkennung von Lebensleistung geht.
Als SoVD sind wir davon überzeugt, dass wir mit der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente ein gutes System haben, das auch künftig geeignet ist, verlässliche Einkommen im Alter für die Versicherten zu gewährleisten. Die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent ist dafür ein erster Schritt. Denn hiervon profitiert nicht nur die aktuelle Rentner*innen-Generation, sondern auch alle zukünftigen, da jede Rentenanpassung die Grundlage für jede weitere ist. Besonders zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang, dass die Kosten für die Stabilisierung vollständig durch den Bund ausgeglichen werden sollen.
Dass die gesetzliche Rente mit ihrer Umlagefinanzierung, dem umfangreichen Leistungsspektrum, den solidarischen Elementen und der paritätischen Finanzierung ein gutes System ist, hat der SoVD immer wieder deutlich gemacht (www.diebessererente.de). Damit grenzen wir uns ganz klar von denjenigen ab, die die gesetzliche Rente schlecht- und kaputtreden sowie für unfinanzierbar halten. Denn sie lassen aus unserer Sicht einen wichtigen Aspekt in ihren Überlegungen außen vor, nämlich dass eine alternde Gesellschaft und damit der demografische Wandel für alle Alterssicherungssysteme eine Herausforderung darstellen – auch für die der kapitalgedeckten und beamtenrechtlichen Versorgung.
Die Alterssicherung wird zukünftig mehr Geld kosten, egal in welchem System. Die Frage ist jedoch, wer für die Kosten aufkommt. Bei dieser Frage steht ganz klar die gesetzliche Rente mit ihrer paritätischen und vor allem sicheren Finanzierung an erster Stelle. Ein Verschieben in den privaten Bereich und auch eine weitere Ausweitung der Regelaltersgrenze lehnen wir entschieden ab. Gleichzeitig besteht auch nicht die Lösung darin, die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, denn auch das erzeugt lediglich Kosten in anderen Bereichen, z.B. bei der Grundsicherung oder dem Wohngeld.
Aus Sicht des SoVD ist es daher sinnvoller, jeden zusätzlichen Euro direkt in die gesetzliche Rentenversicherung zu investieren und damit die gesetzliche Rente für alle zu stärken und sie für die Zukunft fit zu machen. Ohne Frage müssen dafür jetzt die richtigen Weichen gestellt werden, um den demografischen Wandel zu meistern. Entscheidend ist dafür die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und die Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung. Auch muss die Rückkehr zu einem Rentenniveau von lebensstandardsichernden 53 Prozent auf der politischen Agenda bleiben, da viele Renten zu niedrig sind.
Wichtig ist es des Weiteren, nach diesem ersten Teil des Rentenpakets den Fokus bei weiteren rentenpolitischen Maßnahmen auf der gesetzlichen Rente zu belassen und zeitnah die Altersvorsorgepflicht für Selbstständige auf den Weg zu bringen und so Schritt für Schritt die gesetzliche Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung auszubauen. Auch gilt es, im Bereich der Armutsvermeidung und -bekämpfung an weiteren Stellschrauben zu drehen. Hierzu gehören die Streichung der Einkommensprüfung bei der Grundrente, die Gewährung eines Freibetrags für die gesetzliche Rente in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne die Vorbedingung von 33 Grundrentenjahren und eine weitere Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns. Zur Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente gehört es auch, dass es zu keinen weiteren haushaltsbedingten Kürzungen der Bundeszuschüsse kommt.
Eher kritisch nehmen wir die Bemühungen der Bundesregierung zum längeren Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus wahr. Zwar ist die Aufhebung des Anschlussverbots eine logische Maßnahme, wenn es darum geht, die Beschäftigungsmöglichkeiten auf arbeitsrechtlicher Ebene auch für Menschen jenseits der Regelaltersgrenze zu ermöglichen. Was jedoch nicht vergessen werden darf – und aus unserer Sicht zu oft untergeht – ist, dass dafür die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen müssen.
3 Zu einzelnen Regelungen
Zur Stabilisierung des Rentenniveaus
Mit einer Änderung in § 255e SGB VI (und Folgeänderungen) soll die bis zum Jahr 2025 geltende Haltelinie für ein Sicherungsniveau vor Steuern bis 1. Juli 2031 bei 48 Prozent fortgeschrieben werden. Die Neufassung des § 291b SGB VI sieht vor, dass der Bund den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung dauerhaft jährlich die Mehraufwendungen für die Niveaustabilisierung erstattet.
SoVD-Bewertung: Ein gutes und sicheres Einkommen im Alter ist ein zentrales Versprechen des Sozialstaats und auch etwas, für das die Menschen bereit sind, höhere Beiträge zu zahlen (sofern die Leistung am Ende stimmt). Das bestätigt unter anderem der Sozialstaatsradar 2025[1] des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Arbeitnehmerkammer Bremen und der Arbeitnehmerkammer des Saarlands. „Hinsichtlich der Rente wären 63 % zu etwas höheren Beiträgen bereit, wenn die Leistungen dadurch mindestens auf dem bisherigen Niveau bleiben, weitere 12 % sogar zu deutlich höheren Beiträgen für bessere Leistungen.“[2] Gleichzeitig ist es ein Irrtum, zu glauben, dass von einer Rentenniveaustabilisierung die aktuelle Rentner*innen-Generation allein profitieren und die junge Generation nur draufzahlen würde. Denn das Rentenniveau von heute ist die Ausgangsbasis für die Höhe der Renten von morgen. Kurzum: Die Stabilisierung des Rentenniveaus ist richtig und auch gesellschaftlich akzeptiert. Als SoVD begrüßen wir es daher sehr, dass damit zügig diese rentenpolitische Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll. Gleichzeitig bleiben wir dabei, dass es perspektivisch einer Anhebung des Rentenniveaus auf 53 Prozent bedarf. Damit würden alle Renten dauerhaft erhöht werden. Das ist vor dem Hintergrund zu vieler niedriger Renten mehr als notwendig.
Außerdem wird es mit Blick auf die prognostizierte Entwicklung des Rentenniveaus deutlich, dass eine Stabilisierung bis 2031 zwar gut ist, der deutlichere Abfall des Rentenniveaus jedoch erst in den Jahren danach erfolgt. 2031 würde das Rentenniveau ohne stabilisierende Maßnahme bei 47 Prozent liegen, 2035 bereits bei 45,7 Prozent. Daher ist es notwendig, dass das Rentenniveau perspektivisch über das Jahr 2031 hinaus – am besten dauerhaft – stabilisiert bzw. angehoben wird.
Wir begrüßen es außerdem, dass die Stabilisierung des Rentenniveaus aus Steuermitteln finanziert werden soll. Das ist nur folgerichtig. Gleichzeitig muss alles dafür getan werden, dass die Einnahmeseite der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin gestärkt wird. Dies geschieht in erster Linie über gute Arbeit und gute Löhne, das heißt über sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Zur vollständigen Angleichung der Kindererziehungszeiten
Der Entwurf sieht mit Änderung im § 249 Absatz 1 SGB VI die Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um sechs Monate vor. Damit erfolgt eine vollständige Angleichung der Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 und nach 1992 geboren wurden. Das heißt konkret: Für alle Kinder werden die ersten 36 Monate als Kindererziehungszeit anerkannt. Aktuell gilt dies nur für Kinder, die nach 1992 geboren wurden. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher nur die ersten 30 Monate angerechnet. Diese Regelung soll zum 1. Januar 2028 in Kraft treten und wird jährliche Kosten in Höhe von 5 Mrd. Euro verursachen, die aus Steuermitteln finanziert werden sollen. Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf zahlreiche (Folge-)Regelungen zur Umsetzung der sogenannten Mütterrente III vor.
SoVD-Bewertung: Mit der vollständigen Angleichung der Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden und für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, setzt der Gesetzgeber eine langjährige Forderung des SoVD und der SoVD-Frauen um. Damit wird eine Gerechtigkeitslücke in der Rente geschlossen. Die dadurch höhere Rente kommt besonders denjenigen zugute, die in der Regel niedrigere Renten haben: Die meisten davon sind Frauen - gerade die, die in der Vergangenheit viel Sorgearbeit übernommen haben und bei denen die Rahmenbedingungen hinsichtlich ausgebauter Kita- und Ganztagsbetreuung noch weniger gut waren. Konkret bedeutet das, dass Mütter beziehungsweise Väter für ein Kind, das vor 1992 geboren wurde, monatlich ca. 20 Euro mehr Rente erhalten. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Rente entsprechend.
Begrüßenswert ist auch, dass die Finanzierung aus Steuermitteln erfolgt, da es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt. Ebenfalls zu begrüßen ist, dass bei der Umsetzung – wie in der Vergangenheit auch – kein Antrag gestellt werden muss, sondern es zu einer automatischen Anpassung und Auszahlung kommen soll. Es wird jedoch ein Antragsrecht für diejenigen eingeräumt, die ein Kind erst nach dem relevanten Kalendermonat nach der Geburt adoptiert oder die Kindererziehung vom Ausland ins Inland verlegt haben.
Kritisch bewerten wir, dass die Mütterrente erst zum 1. Januar 2028 umgesetzt werden soll. Daher sprechen wir uns für eine rückwirkende Auszahlung als steuer- und anrechnungsfreie Pauschale aus.
Zur Anhebung der Mindestrücklage
Mit einer Änderung in § 158 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 SGB VI soll die Mindestrücklage der Träger der allgemeinen Rentenversicherung vom 0,2-fachen auf das 0,3-fache der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben angehoben werden, um die unterjährige Liquidität zu stärken.
SoVD-Bewertung: Die Nachhaltigkeitsrücklage ist notwendig, um unterjährige Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung mit eigenen Mitteln ausgleichen zu können. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die gesetzliche Rente als Umlagesystem funktioniert. Das heißt, die aktuellen Renten werden aus den aktuellen Beitragseinnahmen finanziert. Um Zeiten mit geringeren Beitragseinnahmen ohne die Inanspruchnahme von zusätzlichen Liquiditätshilfen des Bundes ausgleichen zu können, gibt es die Nachhaltigkeitsrücklage, deren Höhe zum Jahresende mindestens 0,2 Monatsausgaben betragen muss.
Seit längerem wird für die kommenden Jahre ein starker Rückgang der Nachhaltigkeitsrücklage prognostiziert. Dies kann zur Folge haben, dass die Rentenversicherung – gerade bei unvorhersehbaren konjunkturellen Krisen, aber auch saisonal bedingt – Zahlungen nicht mehr aus eigenen Mitteln begleichen kann und der Bund einspringen muss. Der SoVD begrüßt daher die Anhebung der Mindestrücklage auf 0,3 Monatsausgaben, um die finanzielle Basis der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken. Aus Sicht des SoVD wären sogar 0,5 Monatsausgaben denkbar. Eine derartige Anhebung der Mindestrücklage könnte das Vertrauen der Bevölkerung in die gesetzliche Rentenversicherung in besonderer Weise stärken, weil auch in Zukunft mit weiteren krisenbedingten Belastungen des Arbeitsmarktes gerechnet werden muss.
Zur Aufhebung des Anschlussverbots
Des Weiteren soll das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz für Personen aufgehoben werden, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Nach geltender Rechtslage steht dieses Anschlussverbot einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis entgegen, wenn eine Person bereits zuvor im selben Arbeitsverhältnis beschäftigt war. Diese Regelung erschwert laut Referentenentwurf derzeit die freiwillige Weiterbeschäftigung älterer Menschen nach Renteneintritt.
SoVD-Bewertung: Es ist ein erklärtes Ziel der Koalition aus CDU/CSU und SPD, das Arbeiten über den Renteneintritt hinaus attraktiver zu machen, um ältere Beschäftigte als Fachkräfte am Arbeitsmarkt zu halten. Die Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ist ein Baustein, um diesem Ziel näher zu kommen. Denn durch die geplante Aufhebung wird eine wiederholte Rückkehr zum bisherigen Arbeitsverhältnis ermöglicht. Die Maßnahme kann mehr Handlungsspielraum für Arbeitgebende und Beschäftigte schaffen und zur besseren Nutzung der Erfahrung älterer Beschäftigter beitragen. Wir sind jedoch skeptisch, dass damit Menschen erreicht werden, die nicht ohnehin geplant haben, weiter berufstätig zu sein und dies gesundheitlich auch können. Menschen, die zu krank sind oder einen Job haben, der abgebaut werden soll, werden davon nicht profitieren. Hierauf sollte der Gesetzgeber jedoch vielmehr den Fokus legen.
Berlin, 9. Juli 2025
DER VORSTAND
Abteilung Sozialpolitik